Tenor (Urteil)

Der homonyme Begriff Tenor (mit Betonung auf der ersten Silbe) bezeichnet im juristischen Sprachgebrauch die Urteilsformel. Da der Tenor den Rechtsstreit in der Instanz endgültig beendet, muss er sich aus sich selbst heraus erklären. Als bloßer Entscheidungssatz im konkreten Rechtsstreit gibt er im Unterschied zum Leitsatz keine Erläuterungen ab.

Tenorfähig ist jede gerichtliche Entscheidung, das Urteil wie der Beschluss. Die Benennung der Rechtsfolge bildet die Grundlage für die (Zwangs-)Vollstreckung.

Der Urteilsformel gehen die Bezeichnungen der Parteien und des Gerichts, das Rubrum (aus lat. ruber = rot als Schriftfarbe) voraus, der Tatbestand (gerichtlich festgestellter Sachverhalt), der Bericht über eine gegebenenfalls erfolgte Beweisaufnahme und schließlich die Entscheidungsgründe folgen ihm nach. Auch im Verwaltungsverfahren ist mit einem schriftlichen Verwaltungsakt ein Tenor üblich. Das Abfassen des Tenors wird tenorieren genannt.

Im Österreichischen wird der Tenor auch Spruch (Urteilsspruch, Erkenntnisspruch, Beschlussspruch, Bescheidspruch), in der Schweiz Dispositiv (Urteilsdispositiv, Dispositiv einer Verfügung, eines Beschlusses, eines Entscheids) genannt.

Zur Auslegung des Tenors müssen unter Umständen die Gründe der Entscheidung herangezogen werden.


Tenor (Urteil)

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