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Heilpraktiker

Als Heilpraktiker (als Begriff zu Beginn des 20. Jahrhunderts aufgekommen und 1928 allgemein eingeführt) wird in Deutschland bezeichnet, wer die Heilkunde berufs- oder gewerbsmäßig ausübt, ohne als Arzt oder Psychologischer Psychotherapeut approbiert zu sein (§ 1 des seit 1939 bestehenden Heilpraktikergesetzes). In der Regel handelt es sich dabei um alternativmedizinische Praktiken. Die Ausübung der Heilkunde als Heilpraktiker bedarf in Deutschland der staatlichen Erlaubnis; im Gegensatz zu Ärzten müssen Heilpraktiker jedoch lediglich nachweisen, dass sie keinen Schaden verursachen und nicht, dass sie tatsächlich heilen können. Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich aus und zählt zu den freien Berufen im Sinne von § 18 Einkommensteuergesetz.

In der Schweiz existiert ein entsprechendes Berufsbild. Das SBFI hat am 28. April 2015 eine Genehmigung erteilt für die Höhere Fachprüfung für Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker. Hiermit entstand ein schweizweit anerkannter und geschützter Titel für vier spezifische Fachrichtungen: Ayurveda-Medizin, Homöopathie, traditionelle chinesische Medizin (TCM) und traditionelle europäische Naturheilkunde (TEN). Die Gesetzesänderung geht auf eine der Kernforderungen zum Verfassungsartikel 118a Komplementärmedizin zurück, die die Schaffung von nationalen Diplomen für die nichtärztlichen Berufe der Komplementärmedizin fordert.[1] Zuvor gab es uneinheitliche kantonale Bestimmungen zur Ausübung der Naturheilkunde. Die eidgenössische Prüfung wird von der «Organisation der Arbeitswelt Alternativmedizin Schweiz (OdA AM)» durchgeführt.[2]

In Österreich ist die Ausübung der Heilkunst ausschließlich den Ärzten und – beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie – den Psychotherapeuten vorbehalten. Die Ausübung des Berufes des Heilpraktikers sowie die Ausbildung dazu ist in Österreich durch das Ärztegesetz[3] bzw. das Ausbildungsvorbehaltsgesetz[4] verboten und strafbar. Diese Regelung wurde bereits vom Europäischen Gerichtshof geprüft und als EU-rechtskonform bestätigt.[5]

  1. Eidgenössischer Naturheilpraktiker/in ist Realität. (PDF) Homöopathie Verband Schweiz, 4. Mai 2015, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 16. August 2015; abgerufen am 22. Juli 2015.
  2. Höhere Fachprüfung. Organisation der Arbeitswelt Alternativmedizin Schweiz (OdA AM), abgerufen am 24. August 2015.
  3. § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 ÄrzteG 1998
  4. § 1 Ausbildungsvorbehaltsgesetz
  5. EuGHE I 2002, 6515, Urteil vom 11. Juli 2002, Rs. C-294/00 (Memento vom 24. Januar 2009 im Internet Archive)

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